Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Beiträge
§6 Organe
§7 Geschäftsordnung
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Kassenprüfer
§11 Beurkundungen der Beschlüsse
§12 Auflösung

§1 Name und Sitz

Der Name des am 26.01.1971 gegründeten Vereins lautet:
Gesundheit durch Schwimmen - Gemeinnützige Förderungsgesellschaft für das Kinder- und Familienschwimmen e.V.

Der Sitz des Vereins ist Lübeck. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung des Schwimmens zur Gesunderhaltung, insbesondere durch Erteilung von Schwimmunterricht ohne Zeitdruck für Kinder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Der Vorstand beschließt über die Höhe der pauschal zu erstattenden Aufwendungen. wobei die jeweils geltenden steuerlichen Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen. Durch Vorstandsbeschluss können Aufwandsentschädigungen festgelegt werden, wobei die einkommenssteuerlichen Höchst- oder Pauschbeträge für gemeinnützige Vereine nicht überschritten werden dürfen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Behörden sein. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung aus politischen, konfessionellen, wirtschaftlichen oder rassischen Gründen darf nicht erfolgen. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. Das Stimmrecht darf nur ausgeübt werden, wenn Beitragsrückstände aus dem Vorjahr nicht mehr bestehen. Es darf darüber hinaus nur von Personen ausgeübt werden, die mindestens eine 1-jährige Mitgliedschaft nachweisen können und mindestens 18 Jahre alt sind.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres bei einmonatiger vorheriger schriftlicher Kündigung an den Vorstand möglich. Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen vereinsschädigenden Verhaltens, worüber der Vorstand entscheidet. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist außerdem möglich, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit dem Mitgliederbeitrag in Verzug ist. In diesem Falle genügt eine schriftliche Ausschlusserklärung durch den Vorstand. Der Tod beendet die Mitgliedschaft zum Jahresende.

§5 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Von den Mitgliedern kann zusätzlich ein Entgelt für die Trainingsteilnahme in den angemieteten Schwimmstätten erhoben werden, wobei die Höhe des Entgeltes vom Vorstand beschlossen wird.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

§7 Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie soll in den ersten drei Monaten des laufenden Jahres einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Punkte zu beschließen:

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.Die Neu- und Wiederwahl erfolgt in Jahren mit ungerader Jahreszahl für: 1. Vorsitzenden, Schatzmeister und zwei Beisitzern, in Jahren mit gerader Jahreszahl für: 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, technischen Leiter und einen Beisitzer.

Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neu- oder Wiederwahl im Amt. Für einzelne Sachgebiete kann der Vorstand Beauftragte bestellen. Er darf insbesondere Anstellungsverträge abschließen und die Höhe der Entschädigung festsetzen.

§9a Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Geschäftsführer und Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Die Dauer der Amtszeit darf 2 Jahre nicht überschreiten.

§11 Beurkundungen der Beschlüsse

Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt schriftlich. Protokolle über die Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung und mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation haben mindestens zwei Vorstandsmitglieder durchzuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Lübecker Jugendring, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kinderschwimmens zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.03.2023